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Melderegisterauskünfte über das Internet

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat auf-grund § 29a Absatz 2 des Meldegesetzes von Baden-Württemberg (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt.
Dieses Meldeportal ist seit 01.01.2007 in Betrieb.

Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an "Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen" erteilt.
An nicht öffentliche Stellen beschränkt sich der Da-tenumfang der kostenpflichtigen Melderegisteraus-kunft auf Familien-, Vornamen und Anschriften.

§ 32 a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.

Wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal er-folgen soll, melden Sie sich bitte im Rathaus Hockenheim, Meldeamt Zimmer 1. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.


 


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