Denkmalschutz
Das Baurechtsamt Hockenheim ist als untere Baurechtsbehörde auch untere Denkmalschutzbehörde. Sie ist eigenverantwortlich zuständig für die erforderlich
werdenden Genehmigungen, wenn an einem Kulturdenkmal Veränderungen durchgeführt werden sollen.
Die untere Denkmalschutzbehörde hat einen aktiven Denkmalschutz durch Aufklärung, Werbung und fachlich allgemeiner Beratung zu leisten. Hierbei kann sie auf das
fachspezifische Wissen des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Abt. II. Ref. 25 (Denkmalpflege) jederzeit zurückgreifen.
Grundlage bei der Beurteilung des Umgangs mit einem Kulturdenkmal ist das Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg, wonach jede Veränderung an einem
Kulturdenkmal genehmigungspflichtig ist. Nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde darf es in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Das bedeutet, dass in der Regel auch
Maßnahmen im Inneren eines Gebäudes, das als Kulturdenkmal eingestuft ist, einer Genehmigung bedürfen.
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen darüber hinaus einen besonderen Schutz durch die Eintragung in das Denkmalbuch. Bauliche Anlagen in der Umgebung
eines eingetragenen Kulturdenkmals dürfen nur mit einer Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden.
Sofern die beabsichtigten Baumaßnahmen an einem Kulturdenkmal baugenehmigungspflichtig sind, tritt an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung die
Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, die mit den entsprechenden Auflagen in die Baugenehmigung einfließt.
Ob es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt, kann im Baurechtsamt erfragt werden.
Anträge sind bei den Gemeinden oder im Baurechtsamt einzureichen.
Das Baurechtsamt ist auch für die Erteilung von Bescheinigungen gem. §§ 7i, 10f und 11b EStG (Einkommensteuergesetz) zuständig, wonach der
Steuerpflichtige bis zu 100% der Herstellungskosten steuerlich absetzten kann.
Digitale Formulare
Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung