Immissionsschutz
Zum 1. Januar 2005 trat das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz (VRG) in Kraft, mit welchem viele Sonderbehörden aufgelöst und die Landratsämter und
Regierungspräsidien eingegliedert wurden.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung neu geregelt werden. Insbesondere sind die unteren Verwaltungsbehörden,
einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG zuständig für die Durchführung der 1. BImSchV, d.h. für
immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsfähige kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
In der Praxis bedeutet dies, dass im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft das Baurechtsamt Hockenheim für Fragen hinsichtlich
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Nachbarschaftsbeschwerden wg. Rauch-, Ruß- und Geruchsbelästigungen bei Hausfeuerungsanlagen
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Einhaltung von Grenzwerten bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, sowie für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
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Beanstandete oder verweigerte Emissionsmessungen der o. g. Anlagen
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Ausnahmegenehmigung nach § 20
Ansprechpartner und gleichzeitig Anordnungsbehörde ist. In Einzelfällen kann sich auch an den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gewendet
werden.