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Wasserrecht

Nach § 96 Abs.1a sind die unteren Baurechtsbehörden sachlich zuständig für wasserrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Einleiten von Stoffen aus Haushalten, wenn die Menge acht Kubikmeter je Tag nicht übersteigt (Kleineinleitung aus Kleinkläranlagen). Acht Kubikmeter je Tag entsprechen ca. 50 Einwohnern. Die Übertragung ist umfassend und schließt neben der wasserrechtlichen Entscheidung auch die Überwachung der Einleitung und ggf. der Anlagen mit ein.

Wasserrechtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang sind:

  • die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer nach §7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • wasserrechtliche Genehmigung nach §45e Abs. 2 Wassergesetz für Baden Württemberg (WG) und
  • Anordnung nach §82 Abs. 1 WG

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