Grundbuchamt (staatlich)
Die Aufgaben des Grundbuchamtes sind:
• Führung des Grundbuches
• Grundbucheintragungen
• Grundbucheinsicht
Hinweis:
Die Einsicht in das Grundbuch ist nach § 12 Grundbuchordnung jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Einsichtsberechtigt ist z.B. der eingetragene Eigentümer, eingetragene Berechtigte und Gläubiger, Personen mit Forderungen gegen den Eigentümer oder einen eingetragenen Berechtigten sowie u. U. Grundstücksangrenzer. Reine Neugier oder Kaufinteresse berechtigen nicht zur Einsicht. Wer zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt ist, kann Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Urkunden verlangen, auf welche in Grundbucheintragungen Bezug genommen wurde (z.B. Kaufverträge oder Teilungserklärungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz).
Die Identität des Einsichtssuchenden / Antragstellers muss durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen werden.
Die Einsicht in das Grundbuch ist kostenlos
• Grundbuchabschriften/ - ausdrucke sowie Ablichtungen von Urkunden, auf welche in Grundbucheintragungen Bezug genommen wurde
Hinweis: siehe unter Grundbucheinsicht
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unbeglaubigte Grundbuchausdrucke/ - abschriften: 10 Euro
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beglaubigte Grundbuchausdrucke / -abschriften: 18 Euro
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Ablichtungen von Urkunden: 0,50 Euro je Seite, ab 51. Seite für jede weitere Seite 0,15 Euro
• Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften
• Auskünfte aus dem Baulastenbuch
• Notartag
An jedem Mittwoch - ganztägig - finden im Raum 103 (Neubau) des Grundbuchamts Hockenheim öffentliche Beurkundungen sowie Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften durch Herrn Notariatsdirektor Schmidt vom Notariat II Schwetzingen statt.
Termine können bei Frau Lässig (Tel.: 06205/21-102) oder im Vertretungsfalle bei Herrn Hartmann (Tel.: 06205/21-103) vereinbart werden.
Homepage des Notariats Schwetzigen (u. a. Checkliste für notarielle Kauf- und Übergabeverträge)
Publikationen des Justizministeriums Baden-Württemberg zum Erbrecht, Betreuungsrecht, Vereinsrecht u. a.