Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen nehmen diese in der Regel mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Deshalb benötigen Sie zur Durchführung eine Erlaubnis.
Eine solche Erlaubnis benötigen Sie vor allem für folgende Veranstaltungen:
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
- Rennen mit Kraftfahrzeugen
- Rallye-Sonderprüfungen
- Oldtimer-Veranstaltungen
- Radrennen
- Triathlon-Veranstaltungen
- Volksradfahren
- Fußmärsche
- Staffelläufe
- Volkswandern
- Umzüge
- Straßenfeste
- Traditionsveranstaltungen
- Märkte
- Treibjagden
Parallel zur Erlaubnis muss eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Verkehrsbehörde beantragt werden.
Tipp: Größere Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum müssen Sie sorgfältig planen und durchführen, zum Beispiel im Hinblick auf Sicherheits- oder Umweltschutzmaßnahmen.
Je nach Veranstaltungstyp unterscheiden sich die Anforderungen stark.
Besprechen Sie die Einzelheiten daher mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Zuständige Stelle
- die Straßenverkehrsbehörde des Ortes, an dem die Veranstaltung beginnt: Stadtverwaltung oder Landratsamt
- wenn die Veranstaltung (zum Beispiel ein Radrennen) auch in ein anderes Bundesland führt:
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Veranstaltung beginnt - wenn die Veranstaltung von einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg führt:
das Regierungspräsidium, dessen Bezirk zuerst befahren wird
Persönlicher Kontakt
Fachbereich Bürgerservice
Fachbereichsleiterin
Stabsstelle Feuerwehr und Katastrophenschutz
Feuerwehrangelegenheiten
Gaststätten, allg. Sicherheit und Ordnung
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Die Durchführung der Veranstaltung auf öffentlichen Straßen lässt sich mit dem allgemeinen Verkehr vereinbaren.
- Die Strecken sind geeignet.
- Sie haben ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen.
- Ein Veranstalter organisiert und führt die Veranstaltung verantwortlich durch.
- Es besteht ausreichender Versicherungsschutz.
- Andere betroffene Behörden haben keine Bedenken.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle. Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.
Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit
- der antragstellenden Person,
- den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
- der Polizei.
Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen sowie der Erlaubnis als Bescheid zu.
Fristen
Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu 2 Monate dauern kann.
Erforderliche Unterlagen
- vollständiger Antrag dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen
- Nachweis Haftpflichtversicherungsschutz
- RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.
Kosten
je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde
Sie berücksichtigen unter anderem:
- Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
- das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Dauer der Einschränkung des Straßenraumes
Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
Bearbeitungsdauer
Je nach Art, Ort und Umfang der Veranstaltung: bis zu zwei Monaten
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.
Rechtsgrundlage
Straßengesetz von Baden-Württemberg (StrG):
- § 16 Absatz 1 Satz 1 Sondernutzung
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
- § 29 Absatz 2 Übermäßige Straßenbenutzung
- § 45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Freigabevermerk
10.09.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg